AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HandMarsch e.U.

Inhaberin Melanie Höllbacher

 

  1. Allgemeines

Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden  Bedingungen. Durch Auftragserteilung werden diese AGB Vertragsbestandteil und zur Gänze anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG oder Kunde) sind ebenso wie abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer (AN  oder Firma HandMarsch) ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Der AN behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern. Sollte der AG vertragswidrige Maßnahmen setzten, kann der AN binnen 14 Tagen den Vertrag unter Angabe der Gründe aufkündigen. Die Ware wird in einem solchen Fall nicht zurückgenommen (ausgenommen beim HandMarschmodell s.u.).

Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die ungültige ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dieser rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Abweichende Vereinbarungen mit Dritten berühren die Gültigkeit der AGB nicht. Die AGB sind für die Vertragspartner weiterhin als vertragliche Vereinbarungen bindend. Als schriftliche Erklärungen gelten Schriftstücke, die per Fax, E-Mail, sms, WhatsApp,  photographische Abbildungen übermittelt werden, wobei deren Absendungen im Zweifelsfall mittels Sende,- Lese,- oder Gegenbestätigung nachzuweisen sind.

 

  1. Angebote und Vertragsinhalte

Unsere Folder, Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge sind freibleibend unverbindlich und gelten nur bei Bestellung. Angebote des Bestellers sind für eine Woche unwiderruflich bindend und können bei erheblichem Aufwand Kostenpflicht hervorrufen. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Alle Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen und sonstigen Vereinbarungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich als Auftrag bestätigt werden (Auftragsbestätigungen). Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Bei Bestellungen mittels Fax, sms, E-Mail, WhatsApp und/oder photographische Abbildungen  gelten die Empfangs-/Sendebestätigungen noch nicht als Auftragsbestätigung. Aufträge ohne Angaben von Gründen können abgelehnt werden. Die Auftragsbestätigung legt den Vertragsinhalt fest und ist vom Kunden zu kontrollieren. Weicht die Auftragsbestätigung im westlichen Teilen vom Inhalt der Bestellung ab, hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen, dass er den Vertrag zu diesen Bedingungen nicht annehmen möchte. Änderungen kann der Kunde nur bis zu dem, auf der Auftragsbestätigung vermerkten Datum schriftlich bekannt geben. Stornos oder Änderungen des Auftrages können nach diesem Datum nicht mehr akzeptiert werden – der Auftrag wird laut Auftragsbestätigung produziert und geliefert.

 

  1. Preise

Unsere Bruttoverkaufspreise verstehen sich, falls nicht anders ausgewiesen, in Euro  inkl. Umsatzsteuer, Verpackungs- und Lieferunkosten an den Sitz oder das Lager des Vertragspartners (jeweils  bis hinter die erste verschließbare Türe), jedoch ohne Zoll und ohne sonstigen Einfuhrabgaben. Bestellungen bis einschließlich Einkaufpreis € 35,00 inkl. USt. berechtigen uns einen Mindermengenzuschlag in der Höhe von Euro 10,00 inkl. USt. zu verrechnen. Spezielle Zustellwünsche und Direktzustellungen an Endkunden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich verrechnet. Montage oder Aufstellung wird von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung € 50,- erbracht. Grundsätzlich gilt jener Kaufpreis, der sich aus unseren aktuellen Verkaufsprospekten, Preislisten oder sonstigen Dokumentationen im Zeitpunkt der Auftragsannahme ergibt. Wir sind berechtigt, offenkundige Irrtümer wie Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu korrigieren.

 

  1. Lieferung, Verkaufsmodelle

Der AG genehmigt die Auslieferung der Ware durch eigene Fahrzeuge, durch Frachtführer sowie Post oder Bahn. Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu berechnen. Bei Abänderungen des Auftrages bleibt eine Verlängerung der ursprünglichen Lieferzeit vorbehalten. Weiters sind wir in Fällen höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Hindernisse, die von uns nicht wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurden, berechtigt Lieferfristen und Termine angemessen zu verlängern und zu verschieben. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Etwaige vorkommende Schäden berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.

  1. HandMarschmodell:

Der AG stellt der Firma HandMarsch im Inn- oder Outdoorbereich nach gemeinsamer Wahl einen  Stellplatz  für einen Textilverkaufsständer zur Verfügung.  Dafür erhält er für jede verkaufte Ware eine vereinbarte Verkaufsprovision incl. USt. Die Warenkäufer bezahlen beim Kunden welcher berechtigt ist, seine Provision sogleich vom Kaufpreis abzuziehen. Den Verkaufspreis bestimmt die Firma HandMarsch. Das Restkaufpreisgeld wird bis zur Abholung von der Firma HandMarsch vom Kunden gesondert bereitgehalten. Die Verkäufe werden von einem von der Firma HandMarsch bereitgestellten Rechnungsblock den Käufern quittiert, der sich im Reklamationsfall vertrauensvoll an die Firma HandMarsch wenden darf und soll.  Der Vorteil für den Kunden liegt darin die Ware nicht abzukaufen oder Vorauszahlungen leisten zu müssen. Die Ware verbleibt bis zu den Verkäufen an Dritte im Eigentum der Firma HandMarsch.

Der Verkaufsständer wird mit Waren der Firma HandMarsch  immer ausreichend bestückt. Die Entscheidung über das Bestücken der Warengruppen obliegt alleine der Firma HandMarsch und soll aber im gegenseitigen Interesse einvernehmlich unter Absprache erfolgen. Verkaufte Artikel werden nach Billigkeit vom Kunden nachbestellt.  Das Marketing sowie die Ständerwerbung und der Internetauftritt verbleiben in Obhut der Firma HandMarsch. Der Kunde hat lediglich darauf zu achten, dass der/die Verkaufsständer und die Waren hinreichend vorhanden und bestückt sind, bzw. den Verkaufsständer so zu beaufsichtigen, dass sie von Dritten nicht beschädigt oder Artikel entwendet werden. Schäden daraus sind vom AN zu tragen.

Das HandMarschmodell wird von der Firma HandMarsch vorgegeben aber ständig weiterentwickelt, wobei die Kundenerfahrungen als verkaufsfördernde Maßnahmen eingearbeitet werden dürfen. Im gemeinsamen Interesse soll der Umsatz gesteigert werden und behält sich die Firma HandMarsch vor, Details der Verkaufsmodelle die im alleinigen geistigen Eigentum der Firma HandMarsch verbleiben, für sich zu behalten und erwartet vom Vertragspartner Diskretion und Verschwiegenheit gegenüber allen Mitbewerbern, dies bei sonstiger Schadensersatzpflicht. Ein Entgeltsanspruch entsteht aus der Weitergabe von Kundenerfahrungen der AG nicht.

  1. Eigenverkaufsmodell:

Wenn Sie den Verkaufspreis selber bestimmen wollen, hat der AG die Wahl den Verkaufsständer und die Waren der AN abzukaufen. Die Bezahlung erfolgt Zug um Zug. Nachbestellungen sind gegen Bezahlung genauso möglich.

 

  1. Erfüllung, Gefahrenübergang

Die Lieferpflicht gilt als erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen, wenn die bestellte Ware an die Lieferadresse eingelangt und zum Abladen bereit gestellt ist und zwar auch dann, wenn die Annahme der Ware verweigert wird. Ebenso wenn die bestellte Ware aus Verschulden des Auftraggebers nicht geliefert werden kann. Bei vereinbarter Selbstabholung kann die bestellte Ware nach Fertigstellung und Verständigung über die Möglichkeit zur Abholung nicht übernommen werden. In diesen Fällen der Abnahmeverweigerung oder der Be-/Verhinderung der Auslieferung durch den Besteller sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und den Auftraggeber dahingehend zu informieren. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

Bei vereinbartem Versand gilt die Ware an den Transporteur als übergeben. Eine Transportversicherung nehmen wir nur auf Wunsch und unter Berechnung der Versicherungsprämie für den Vertragspartner vor.

 

  1. Zahlungsmodalitäten

Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders festgelegt ist, binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum brutto zur Zahlung fällig. Reklamationen verlängern das Zahlungsziel nicht. Individuelle Regelungen können mit dem Kunden in einer Konditionsvereinbarung festgelegt werden. Die Zahlung hat in Bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel, wie Schecks oder Wechsel, anzunehmen. Ebensowenig  sind wir nicht verpflichtet Zahlungswidmungen des Kunden als wirksam zu erachten. Aufgrund der folgenden Lieferarten können sich Besonderheiten hinsichtlich des Zahlungsmodus ergeben.

Bei „offener“ Belieferung ist der Rechnungsbetrag spätestens binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum brutto zur Zahlung fällig ausgenommen der Fall, dass auf der Rechnung eine andere Fälligkeit ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Umstände bekannt werden, die auf eine nicht einwandfreie Bonität des Kunden hinweisen,  erfolgt die offene Belieferung nur gegen Vorlage einer  Bankgarantie.

An Neukunden erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse oder Barzahlung unter Vorlage der Lieferantenrechnung, wobei der Kunde bezüglich der vollständigen Kaufpreiszahlung vorleistungspflichtig ist. Der Eingang bzw. Übergabe der verfügungsfreien Zahlung bei uns oder deren zweifelsfreier und eindeutiger Nachweis gilt als Voraussetzung für die Warenlieferung. Bei „Zahlung vor Auslieferung“ ist der Eingang der Teilzahlung nach Vereinbarung Voraussetzung für die Freigabe der Ware bzw. die Einteilung zur Auslieferung.

Mit Dauerkunden können abweichende Zahlungsmodalitäten ausdrücklich und abweichend schriftlich vereinbart werden.

Lieferung „bar bei Abholung oder Übernahme“ setzt für die Veranlassung der Auslieferung oder für das Bereitstellen zur Abholung ebenfalls den Eingang der Zahlung oder deren zweifelsfreien Nachweis voraus. Eine Ausfolgung des Gelbetrages an ausliefernde Mitarbeiter bewirkt im Regelfall Tilgung der Schuld. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, wobei eine Verrechnung zuerst mit den offenen Zinsen und Spesen und erst dann mit den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt. Der Kunde ist aufgrund behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadensersatzes  oder sonstigen Rechnungsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Ihm ist untersagt eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen vorzunehmen oder allenfalls gegen uns zustehende Forderungen an Dritte abzutreten (Aufrechnungs-und Abtretungsverbot). Gestaltet sich nach Vertragsabschluss die Finanzanlage des Auftraggebers nach unserem Ermessen für ungünstig oder ist er mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:

  1. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen bis zu Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung aufzuschieben sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen,
  2. eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
  3. den ganzen offenen Kaufpreisrest und auch sämtliche, noch nicht fälligen Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen (Terminverlust) und/oder Sicherstellung nach unserer Wahl zu beanspruchen.
  4. die Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankkarte für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 5 % p.a. sowie alle durch die Einbringung oder durch Einbringungsversuche auflaufenden Kosten zu verrechnen.
  5. unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;
  6. Vorauskassa zu verlangen.

Wir behalten uns vor, dem AG Mahnspesen und Kosten sowie allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen. Dem Käufer eingeräumte Rabatte, Boni und Umsatzrückvergütungen werden nur bei reibungsloser Geschäftsabwicklung gewährt Sie entfallen somit insbesondere bei einen beantragten oder drohenden Insolvenzverfahren, bei Zahlungsverzug oder anhängigem Rechtsstreit.

 

  1. Verzug, Unmöglichkeit

Soweit die Erfüllung unserer Vertragspflicht durch ein unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis gehindert wird, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall wird der Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses, eine voraussichtliche Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigung informiert. Dies gilt insbesondere für alle Fälle von Verzug wo die Unmöglichkeit der Lieferung in Folge höherer Gewalt oder sonstiger von uns bzw. unseren Zulieferanten nicht verschuldeter Umstände, wie etwa Verkehr-oder Betriebsstörungen, Transport – und Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialen, Ausfälle der Arbeitskraft, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks oder Aussperrungen, Terror, Verfügungen von hoher Hand und alle Umstände, welche die Erzeugung oder den Versand verhindern. In diesen Fällen sind wir berechtigt die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder betreffend des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

Sollte uns die Lieferung endgültig unmöglich werden, kann der AG vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht besteht für den Vertragspartner auch bei einem von uns  – zumindest grob fahrlässig – verschuldeten Lieferverzug, bedarf aber in diesen Fall der vorigen Setzung einer mindestens  vierwöchigen Nachfrist. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche stehen unseren Vertragspartner aus einer allfälligen von uns vertretbaren Nichteinhaltung von Lieferfristen nicht zu.

Befindet sich der AG im Annahmeverzug, so bleibt unser Anspruch auf Zahlung aufrecht. Wir behalten uns in diesem Fall allerdings vor, nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten zu können.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die Weiterveräußerung unserer Ware ist dem AG vor Bezahlung unserer offenen Forderung nur dann gestattet, wenn er gleichzeitig die aus dem Veräußerungsgeschäft entstehende Forderung  zur Sicherheit an uns abtritt oder den bei Barzahlung eingehenden Erlös zahlungshalber übereignet. Der AG ist zur Weitergabe  seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung  oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt und darf über die Ware auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der AG hat uns von etwaigen Pfändungen oder sonstigen Zugriffen durch Dritte umgehend rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jener Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des AG. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu veranlagen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten, das Gelände, den Ausstellungsort, wo sich die Ware befindet, zu betreten, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und durch Freihandverkauf zu verwerten.

 

  1. Forderungsabtretung

Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt uns der AG schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles zur Sicherung und Befriedigung ab. Der AG darf diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte abtreten. Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wird dann Gebrauch, wenn der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sich seine Finanzlage ungünstig gestaltet. Der AG ist verpflichtet, uns Namen und Anschrift seines Schuldners sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen in Betracht kommenden Vertragspartnern/Kunden die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der AG verpflichtet, die Abtretung dieser Forderung in seinen Geschäftsbüchern auf jeder Seite der OP Liste unter Angaben des Datums der Zessionsabrede und des vollständigen Firmenwortlautes des Neugläubigers gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Erhaltene Zahlungen hat der Kunde an uns weiterzuleiten.

 

  1. Übereignung des Verkaufserlöses

Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Vertragspartner bereits jetzt bis zur Höhe unserer noch ausstehenden Warenforderung ans uns, wobei wir den Vertragspartner anweisen, diese Beträge für uns als Treuhänder gesondert von seinen sonstigen Barvermögen innezuhaben.

 

  1. Konventionalstrafe

Für den Fall des Verlustes des Sicherungsmittels Eigentumsvorbehalt oder bei der Verletzung der, aus der Forderungsabtretung oder Übereignung resultierenden Pflichten ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von 25 % der Auftragssumme verpflichtet. Diese Vertragsstrafe stellt einen Mindestersatz dar, unterliegt keinem  richterlichen Mäßigungsrecht und erlischt bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises aus dem gegenständlichen Auftrag.

 

  1. Gewährleistung

Die gelieferten Waren sind sofort bei Anlieferung mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadensatzansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken und uns unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für Fehl-und Anderslieferungen. Ein allfälliger, erst bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel muss binnen drei Tagen ab Anlieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. Durch Verhandlungen über Mängelrügen erfolgt kein Verzicht auf den Einwand,  dass Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Bei unberechtigter Mängelrüge, die umfangreiche Nachprüfungen verursacht, können die Kosten der Prüfung dem AN in Rechnung gestellt werden.

Wir leisten für die von uns gelieferten Produkte lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, für darüber hinausgehende besondere Eigenschaften nur soweit im Einzelfall schriftlich zugesagt. Wurden die Waren aufgrund von Angaben des Bestellers (Modelle) angefertigt, beschränkt sich unsere Haftung lediglich auf die Angaben gemäße Ausführung.

Unerhebliche Abweichungen von den, der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Werbungen, Mustern stellen keinen Mangel dar. Vielmehr gelten produktionsbedingte geringfügige Abweichungen wie Farbe, Stoff durch den Besteller als genehmigt.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist Fehler, so kann der Kunde bei möglicher Verbesserung oder möglichem Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist- nur diese Gewährleistungsbefehle geltend machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Er ist zunächst verpflichtet, uns die Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch zu geben. Nachbesserungen sind dem AN auch an Ort und Stelle gestattet. Die Entscheidung über eine allfällige Wandlung und Preisminderung bleibt uns vorbehalten. Dieser Vorrang von Verbesserung/Austausch/Nachtrag gegenüber Preisminderung/Wandlung  kommt auch bei der Geltendmachung von Schadensatzansprüchen als Folge eines Mangels zur Anwendung.

In der Zusage der Verbesserung von behaupteten Mängeln liegt ebenso wie in der Erörterung einer vorgebrachten Mangelhaftigkeit kein Anerkenntnis einer allfälligen Pflicht zur Mängelbehebung. Eine Rücksendung der Ware ist ebenso wie die Verrechnung von Lagerkosten unzulässig.

Die Berufung auf Mängel entbindet den AG nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Die Fälligkeit der in der Rechnung gestellten Forderungen wird durch die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrages.

Der AG ist verpflichtet, alle Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften der AN in keinen Fall.

 

  1. Haftung und Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des AG gegen uns wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AG, wobei eine Haftung nur für den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden eintritt und betragsmäßig bis maximal 10% des Kaufpreises beschränkt ist. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter tritt nicht ein. Ebensowenig wird für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung der Ware nicht gehaftet und kann nicht der AN in Rechnung gestellt werden.

Bei Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund eines Mangels oder des dadurch verursachten weiteren Schadens, obliegt nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist dem AG.

Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für den AN und deren Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingengenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter sind aus diesem Vertrag ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf einen allfälligen Regressanspruches österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach der Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen.

 

  1. Rücktritt , Verzicht

Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein Antrag auf Konkurseröffnung in Ermangelung von Kostendeckendem Vermögen abgewiesen oder ist der Vertragspartner in sonstiger Weise zahlungsunfähig, so sind der AN berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt im Fall einer angeordneten Zwangsverwaltung. Darüber hinaus sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der AG ohne unsere schriftliche Zustimmung Rabattwerbung betreibt. Schadenersatzansprüche jeglicher Art werden ausdrücklich vorbehalten, ebenso der Anspruch auf Einstellung der Rabattwerbung. Der AG verzichtet darauf, die nach diesen AGB zustande gekommenen Verträge wegen Irrtums anzufechten.

 

  1. Urheberrecht und Datenschutz

Skizzen, Entwürfe, Designs, Marken, Muster, Modelle und sonstige derartige Unterlagen verbleiben in unserem geistigen Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere jede Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Vermarktung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der AG erklärt sich einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und alle sich aus der Bestellung ergebenden Informationen in unserer Kundenkartei aufgenommen und zu Zwecken der Kundenbetreuung EDV- unterstützt verarbeitet werden können. Die Verwendung erfolgt entsprechend den Richtlinien zu Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde stimmt zu, dass er über unsere Produkte, Neuheiten, Verkaufsmodelle und Preisinformationen informiert werden will. Ein Wiederruf dieser Zustimmung ist jederzeit möglich.

 

  1. Geltendes Recht, Gerichtsstand

Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner unterliegt österreichischem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die Kollisionsnormen kommen auf das jeweilige Vertragsverhältnis nicht zur Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.

 

 

HandMarsch e.U.

Inh. Melanie Höllbacher

Georgenberg 387

5431 Kuchl                                                                                               Kuchl, am 25.07.2017

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Name, Anschrift, Webseite der Schlichtungsstelle] zu wenden. Wir sind verpflichtet, an Verfahren zur Streitbeilegung vor dieser Stelle teilzunehmen. Wir werden an einem solchen Verfahren teilnehmen.